Steuerliche Neuerungen 2027
2027/28 - Das sollten Unternehmer wissen
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 kommen zahlreiche steuerliche Änderungen auf österreichische Unternehmen und Privatpersonen zu. Betroffen sind insbesondere Selbstständige, GmbHs, Arbeitgeber und Familien.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.
Arbeitsplatzpauschale entfällt
Ab 1. Jänner 2027 wird das bisherige Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige und Gewerbetreibende abgeschafft.
Damit können weder das kleine Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro noch das große Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro jährlich geltend gemacht werden.
Die Absetzbarkeit eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers sowie betrieblich veranlasster Arbeitsmittel bleibt unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin möglich.
Was ändert sich konkret?
Bisher konnten Selbstständige, die ihre betriebliche Tätigkeit ganz oder teilweise von zu Hause aus ausüben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ein Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgabe geltend machen.
Dabei wurde zwischen zwei Pauschalen unterschieden:
• Großes Arbeitsplatzpauschale: 1.200 Euro jährlich
• Kleines Arbeitsplatzpauschale: 300 Euro jährlich
Der Vorteil bestand darin, dass diese Beträge ohne gesonderten Nachweis der tatsächlichen Wohnraumkosten steuerlich berücksichtigt werden konnten.
Ab dem Jahr 2027 entfällt diese Möglichkeit vollständig. Das gilt auch für Unternehmer, die ihre Betriebsausgaben im Rahmen der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung ermitteln.
Welche Kosten können weiterhin abgesetzt werden?
Auch nach dem Wegfall des Arbeitsplatzpauschales bestehen weiterhin Möglichkeiten, bestimmte Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.
Arbeitszimmer: Die tatsächlichen Kosten eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung können weiterhin als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass ein eigener Raum vorhanden ist und dieser den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
Ergonomische Büromöbel: Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar, beispielsweise einen Bürostuhl oder einen höhenverstellbaren Schreibtisch, bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig.
Betriebliche Arbeitsmittel: Kosten für betrieblich genutzte Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker können weiterhin nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
Was bedeutet das für Unternehmer?
Wer bisher das Arbeitsplatzpauschale in Anspruch genommen hat, muss ab 2027 mit einem entsprechend höheren steuerpflichtigen Gewinn rechnen, sofern keine anderen abzugsfähigen Aufwendungen an dessen Stelle treten.
Unser Tipp: Für das Jahr 2026 kann das Arbeitsplatzpauschale bei Vorliegen der Voraussetzungen noch geltend gemacht werden. Unternehmer sollten rechtzeitig prüfen, welche Kosten für ihren Arbeitsplatz zu Hause ab 2027 weiterhin steuerlich berücksichtigt werden können.
Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag
Für die Jahre 2027 bis 2029 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag eingeschränkt.
Neue Wertpapieranschaffungen können grundsätzlich nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags verwendet werden. Begünstigte Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter bleiben weiterhin möglich.
Der Grundfreibetrag bleibt von dieser Änderung unberührt.
Ab 1. Jänner 2027 wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für Unternehmer eingeschränkt.
Bisher konnten Unternehmer mit einem Gewinn von mehr als 33.000 Euro den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unter anderem durch den Kauf bestimmter begünstigter Wertpapiere nutzen.
Was ändert sich ab 2027?
Für die Jahre 2027 bis 2029 können neu angeschaffte Wertpapiere grundsätzlich nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.
Investitionen in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter, beispielsweise Maschinen oder betriebliche Einrichtungen, bleiben weiterhin möglich.
Wichtig: Der Grundfreibetrag von bis zu 4.950 Euro jährlich bleibt unverändert und kann weiterhin ohne Investitionen geltend gemacht werden.
Unser Tipp: Unternehmer, die bisher Wertpapiere zur Nutzung des Gewinnfreibetrags angeschafft haben, sollten ihre Investitionsplanung rechtzeitig überprüfen. Insbesondere für das Jahr 2026 kann die Anschaffung begünstigter Wertpapiere noch interessant sein.
Neuer Sachbezug für Elektro-Dienstwagen
Bisher waren rein elektrisch betriebene Firmenfahrzeuge bei privater Nutzung vom Sachbezug befreit.
Ab 2027 ändert sich das:
- Ab 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 Euro monatlich.
- Ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich.
Die Regelung betrifft auch Elektrofahrzeuge, die bereits vor 2027 angeschafft wurden.
Wichtig: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Elektro-PKW ist die Privatnutzung grundsätzlich auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigen.
Details:
Ab 1. Jänner 2027 ist in Österreich auch für rein elektrisch betriebene Firmen-PKW, die Arbeitnehmern oder Geschäftsführern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, ein Sachbezug anzusetzen.
Die wichtigsten Änderungen:
• Bis Ende 2026: Kein Sachbezug für reine Elektro-PKW.
• Ab 2027: Monatlicher Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal 180 €.
• Ab 2028: Monatlicher Sachbezug von 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal 300 €.
• Die Neuregelung betrifft auch bereits vor 2027 angeschaffte Elektro-Dienstwagen.
• Umsatzsteuer: Bei vorsteuerabzugsberechtigten Elektro-PKW ist die Privatnutzung grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Der Sachbezug ist daher zusätzlich bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Beispiel:
Bei einem Elektro-PKW mit Anschaffungskosten von 40.000 € beträgt der monatliche Sachbezug ab 2027 150 €.
Dieser Betrag erhöht die Bemessungsgrundlage für die Lohnabgaben. Zusätzlich ist bei Vorliegen der umsatzsteuerlichen Voraussetzungen Umsatzsteuer für die Privatnutzung abzuführen.
Wichtig für Unternehmer: Bestehende Elektro-Firmenfahrzeuge sollten vor der Lohnverrechnung Jänner 2027 sowohl hinsichtlich des Sachbezugs als auch der umsatzsteuerlichen Behandlung überprüft werden.
Abschaffung des Telearbeitspauschales
Das bisherige steuerfreie Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro jährlich entfällt ab 2027.
Arbeitgeber sollten bestehende Telearbeitsvereinbarungen und die steuerliche Behandlung entsprechender Zahlungen rechtzeitig überprüfen.
Neue Aufteilungsregeln beim Familienbonus Plus
Ab 1. Jänner 2027 gelten neue Regeln für die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen anspruchsberechtigten Elternteilen.
Bei Kindern ab dem vollendeten vierten Lebensjahr ist eine Aufteilung von 100 % zu 0 % grundsätzlich nicht mehr möglich.
Stattdessen sind grundsätzlich folgende Aufteilungen vorgesehen:
- 50 % zu 50 %
- 75 % zu 25 %
Für jüngere Kinder und bestimmte Familienkonstellationen bestehen Ausnahmen.
Wichtig für Arbeitnehmer: Wer den Familienbonus Plus bisher zu 100 % über die Lohnverrechnung berücksichtigt hat, sollte prüfen, ob eine neue Erklärung beim Arbeitgeber erforderlich ist.
Details:
Ab 1. Jänner 2027 gelten in Österreich neue Regelungen für die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den anspruchsberechtigten Elternteilen.
Die Höhe des Familienbonus Plus bleibt unverändert:
• Für Kinder unter 18 Jahren: bis zu 2.000 € jährlich
• Für Kinder ab 18 Jahren bei weiterem Familienbeihilfenbezug: bis zu 700 € jährlich
Was ändert sich ab 2027?
1. Kinder unter 4 Jahren
Für Kinder, die das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die bisherige Regelung bestehen. Der Familienbonus Plus kann weiterhin entweder vollständig von einem Elternteil oder im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden.
2. Kinder ab 4 Jahren
Ab Vollendung des 4. Lebensjahres ist eine Aufteilung von 100:0 grundsätzlich nicht mehr möglich.
Stattdessen sind nur noch folgende Aufteilungen zulässig:
• 75 % zu 25 %
• 50 % zu 50 %
Ausnahmen: Die bisherige Aufteilung von 100:0 bleibt weiterhin möglich, wenn im selben Haushalt ein weiteres Kind unter 4 Jahren lebt oder für ein Kind im Haushalt erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
3. Alleinerziehende und getrennt lebende Eltern
Gibt es nur eine anspruchsberechtigte Person, kann diese weiterhin 100 % des Familienbonus Plus beanspruchen.
Bei getrennt lebenden Eltern, bei denen der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, gelten grundsätzlich ebenfalls die neuen Aufteilungsregeln.
Beispiel
Ein Ehepaar hat ein 8-jähriges Kind. Bisher hat der Vater den gesamten Familienbonus Plus von 2.000 € jährlich beansprucht.
Ab 2027 ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich.
Bei einer Aufteilung von 75:25 ergibt sich:
• Vater: 1.500 € jährlich
• Mutter: 500 € jährlich
Kann die Mutter ihren Anteil aufgrund eines zu geringen Einkommens nicht ausschöpfen, kann dieser grundsätzlich nicht vollständig auf den Vater übertragen werden.
Wichtig für die Lohnverrechnung
Arbeitnehmer, die bisher 100 % des Familienbonus Plus für ein Kind ab 4 Jahren über die laufende Lohnverrechnung erhalten haben, müssen ihre Anspruchsvoraussetzungen überprüfen.
Entspricht die bisherige Aufteilung nicht mehr der neuen Rechtslage, ist dem Arbeitgeber eine neue Erklärung mittels Formular E 33 vorzulegen.
Die Änderungen gelten erstmals für die Lohnverrechnung ab Jänner 2027 sowie für die Arbeitnehmerveranlagung 2027.
Unsere Empfehlung: Überprüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre bisherige Aufteilung des Familienbonus Plus ab 2027 weiterhin zulässig ist, um unerwartete Nachzahlungen bei der Arbeitnehmerveranlagung zu vermeiden.
Neuer Körperschaftsteuertarif ab 2028
Ab 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt.
- 23 % für steuerpflichtige Einkommensteile bis 1 Million Euro.
- 24 % für darüberliegende Einkommensteile.
Für GmbHs mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis zu 1 Million Euro bleibt der bisherige Steuersatz von 23 % somit unverändert.
Änderungen bei der Immobilienertragsteuer
Bei bestimmten Altgrundstücken werden die pauschalen Anschaffungskosten reduziert.
Dadurch kann sich bei einem Verkauf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und somit die Immobilienertragsteuer erhöhen.
Wer einen Grundstücksverkauf plant, sollte die steuerlichen Auswirkungen frühzeitig prüfen lassen.
Weitere steuerliche Änderungen
Das Budgetbegleitgesetz enthält außerdem Anpassungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA), eine Erhöhung der Alkoholsteuer sowie die Aussetzung der Inflationsanpassung des Kinderabsetzbetrages für 2027.
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere bestimmte Branchen und private Haushalte.
Unser Tipp: Rechtzeitig auf die Änderungen vorbereiten
Nicht alle steuerlichen Neuerungen treten gleichzeitig in Kraft. Während zahlreiche Änderungen bereits ab 1. Jänner 2027 gelten, werden andere erst 2028 wirksam.
Insbesondere Selbstständige mit Arbeitsplatz zu Hause, Unternehmer mit geplanten Investitionen sowie Arbeitgeber mit Elektro-Dienstwagen sollten sich frühzeitig mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen.
Wir empfehlen, die Auswirkungen auf Ihre individuelle steuerliche Situation rechtzeitig zu prüfen, um mögliche Mehrbelastungen zu berücksichtigen und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
Stand: Oktober 2026. Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beurteilung.

